ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

I. ALLGEMEINES

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen.
  2. Für dieses Vertragsverhältnis gelten die Bestimmungen der Ö-Normen B 2110
    (idF 01.01.2009), A 2060 und A 2050 als vereinbart.
  3. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge:
    –  allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch unsere Unterschrift
       bestätigt sind
    –  unsere schriftliche Auftragsbestätigung
    –  Angebot mit Leistungsverzeichnis und darin enthaltener technischen Normen
    –  diese Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen
    –  die genannten Ö-Normen
    –  das Auftragsschreiben des Kunden
    –  dispositive Normen des österreichischen Zivilrechts 

II. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR MATERIALGÜTE

  1. Für warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen sind lt. EN 10025:2004 die Lieferzustände +AR, +N, +M möglich. Wird bei der Bestellung kein Lieferzustand angegeben, obliegt es FIWA jeden der drei möglichen Lieferzustände zu verarbeiten.
  2. Wir behalten uns vor, höherwertige Materialgüten zu liefern oder einzusetzen, als in der Bestellung angeführt, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine höherwertige Materialgüte zur Lieferung bzw. zum Einsatz kommen darf.
  3. Bei einem Korrosionsschutz in verzinkter oder beschichteter Ausführung kann es zu Farbunterschieden zwischen den Bauteilen kommen. 

III. PREISE

  1. Alle Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten uns sind bis zum Ablauf von 4 Wochen nach unserem Angebot bindend, soweit im Angebot nichts anderes angeführt wird. Nach Ablauf dieser Frist bis zu Vertragsabschluss sind wir berechtigt, unsere Angebotspreise eventuellen Veränderungen bezüglich Lohn- und Materialkosten anzupassen.
  2. Die Abrechnung erfolgt gemäß ÖNORM B2225 (idF 01.12.2010) und Stückliste FIWA Stahlbau GmbH.
  3. Ändert sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen und Normen sowie behördlicher Auflagen, werden die Preise entsprechend angepasst. 

IV. MITHILFEPFLICHT

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht von unserem Leistungsumfang gemäß gesonderter, schriftlicher Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:

a)    das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zur Baustelle sowie
       einen befestigten Hallenboden (verdichtete Rollierung, Unterbeton, etc.), die
       das Befahren durch schwere LKW und Autokräne bei jedem Wetter
       ermöglichen und einen ca. 2-3 m breiten, geebneten und für Gerüste
       befahrbaren Streifen rundum, zu gewährleisten.

b)    einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung und Vormontage der Bauteile
       zur Verfügung zu stellen.

c)     den für den rechtzeitigen Montagebeginn erforderlichen Zustand der
        Baustelle herzustellen sowie für kostenlose Beistellung von Strom und
        Wasser zu sorgen.

d)    zu gewährleisten, dass bei Anlieferung unseres Materials an die Baustelle
       die Baugenehmigung vorliegt, und zwar ohne behördliche Auflage, die mit
       dem Vertragsinhalt nicht vereinbart werden könnte und den Beginn der
       Montagearbeiten verzögert, aufhält oder unmöglich macht.

e)    Abweiser an den Stützen der Halle vorzusehen und anbringen zu lassen,
       falls mit von der Konstruktion her nicht berücksichtigten Anprallbelastungen
       durch Stapler oder Nutzfahrzeuge auf den Stützen zu rechnen oder die
       Aufnahmefähigkeit für derartige Anprallbelastungen baubehördlich
       vorgeschrieben ist.

   2.    Mehrkosten, die uns infolge von Verzögerungen entstehen, die in der Sphäre des
          Auftraggebers oder uns nicht zuzurechnenden Dritter liegen, wie etwa nicht
          rechtzeitige Räumung der Baustelle, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, nicht
          rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten usw. hat der Auftraggeber zu tragen und uns
          gegen Rechnung zu erstatten. Die entstandenen Mehrkosten werden dem
          Auftraggeber entweder gesondert oder im Zusammenhang mit einer Teil- oder
          Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Als Mehrkosten gelten jedenfalls die Kosten
          und der Zeitaufwand für erfolglose Zu- und Abfahrten zur Baustelle oder Stehzeiten.
          Etwaige, sich daraus ergebende Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber
          verjähren in 3 Jahren. 

V. LIEFERFRIST

  1. Die Lieferzeit gilt erst ab technischer und kaufmännischer Klarstellung und ist – sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart – freibleibend. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verzögerung der Lieferung bzw. des Montagebeginns ist der Auftraggeber unter Nachfristsetzung nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt vom Kaufvertrag erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als 2 Wochen berechtigt. Festgehalten wird, dass dem Auftragnehmer eine Verzögerung des Montagetermins/der Montagezeit nicht zugerechnet wird, sofern diese auf anhaltendem Schlechtwetter beruht, wobei Schlechtwettertage solche sind, an denen nach anerkannten Regeln der Technik nicht gearbeitet werden soll und/oder auf welche Tage die Schlechtwetterschutzvorschriften für Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen.

VI. TECHNISCHE UNTERLAGEN

  1. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns das Urheber- und Eigentumsrecht vor. Eine vertragswidrige Verwendung ist unzulässig. Konstruktionsänderungen, ohne Beeinträchtigung der Funktionen bleiben im Sinne einer technischen Entwicklung vorbehalten.
  2. Technische Vorgaben und Maße der bestellten Waren sind ausschließlich vom Auftraggeber beizustellen. Liefert der Auftraggeber die Planungsunterlagen, so sind diese auch in elektronischer Form beizustellen, die uns die nahtlose Weiterarbeit ohne Zwischenschritte (Detailbearbeitung, Konvertierung, usw.) ermöglicht. Das Risiko, dass die gelieferten Pläne unseren internen Standards entsprechen, trägt der Auftraggeber. Den Auftraggeber trifft diesbezüglich eine Pflicht sich über unsere technischen Möglichkeiten und Produktionsstandards zu informieren.
  3. Hinsichtlich der Angaben des Auftraggebers trifft uns keinerlei wie auch immer geartete Warn- und Prüfpflicht, es wird nur die Lieferung von Waren und die Montage (sofern vom Auftraggeber bestellt) geschuldet. 

VII. TEILLEISTUNGEN

  1. Vereinbart wird, dass unsere Vertragserfüllung auch in Teilleistungen erfolgen kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige benutzbare Teilleistung handelt.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, SCHADENERSATZ

  1. Lieferung mit Montage: Die Übergabe des Werkes erfolgt mangels abweichender Vereinbarung unverzüglich nach Montageende, wobei das dem Auftraggeber mitgeteilte Montageende als Aufforderung zur Übernahme gilt. Sollte eine unverzügliche Übernahme nicht stattfinden können, so gilt das Gewerk 14 Tage nach Absendung der Mitteilung über das Montageende als abgenommen. Der Beginn der Nutzung des Werkes steht der Abnahme gleich. Etwaige Mängel des Werkes sind schriftlich im Abnahmeprotokoll festzuhalten, das vom Auftraggeber und unserem Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Sollte bei der Übergabe des Werkes ein Abnahmeprotokoll nicht ausgefertigt werden, so hat der Auftraggeber unter präziser Angabe jeden festgestellten Mangel unverzüglich per E-Mail ausschließlich an die in der Auftragsbestätigung genannten E-Mailadresse unter Beischluss aussagekräftiger Lichtbilder anzuzeigen; dies binnen 2 Werktagen bei uns einlangend bei sonstiger Verfristungsfolge.
    Lieferung ohne Montage: Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Lieferung die
    Ware zu prüfen. Der Auftraggeber hat ausschließlich an die in der Auftragsbestätigung genannten E-Mailadresse unter präziser Angabe jeden festgestellten Mangel unverzüglich per E-Mail unter Beischluss aussagekräftiger Lichtbilder anzuzeigen; dies binnen 2 Werktagen bei uns einlangend bei sonstiger Fristenfolge.
  2. Festgehalten wird, dass wir für Mängelfolgeschäden die sich aus fristwidriger Anzeige des Mangels durch den Auftraggeber ergeben, keine Haftung übernehmen. Jeden Mehraufwand, der sich aus einer verspäteten Sanierung aufgrund nicht fristgerechter Mängelrüge ergibt, trägt der Auftraggeber selbst.
  3. Lieferung mit Montage: Die Gefahr geht – je nachdem, welches Ereignis früher eintritt – mit der Absendung der Mitteilung über das Montageende, der Abnahme, oder mit dem Beginn der Nutzung auf den Auftraggeber über.
    Lieferung ohne Montage: die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware das Werk verlässt, auch wenn wir den Transport entgeltlich übernommen haben.
  4. Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandung kann der Auftraggeber zunächst ausschließlich durch uns Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden fordern. Für den Fall der Wandlung muss es sich um einen wesentlichen, unbehebbaren Mangel handeln, der die Brauchbarkeit des Lieferungsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Preisminderung ist ausgeschlossen. Solange wir in der einzuräumenden angemessenen Frist unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen, entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Leistung einer allfällig vereinbarten Vertragsstrafe, Verzögerungsschäden oder Ersatz sonstiger Nachteile.
  5. Wir verpflichten uns, Mängel, die auf nicht vertragsgemäße Leistungen zurückzuführen sind, zu beseitigen, wenn der Auftraggeber dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich fordert und der Mangel fristgerecht (Pkt. 1) angezeigt wurde. Wir können uns von der Verpflichtung zur Gewährleistung befreien, indem wir einen angemessenen Preisnachlass gewähren und den darauf entfallenden Betrag refundieren. Mängel unserer Leistung infolge von höherer Gewalt, atmosphärischer, mechanischer oder physikalischer Einwirkungen oder sonstiger Ursachen, die mit unserer Vertragsleistung nicht in Zusammenhang stehen, haben wir nicht zu vertreten. 
  6. Für Qualität und Eignung bauseitig zur Verfügung gestellten Materials, das wir auf Wunsch und aufgrund zusätzlichen Auftrags durch den Bauherrn einbauen, haften wir nicht. Wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung bauseitig bereitgestellter Materialien und Leistungen vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart ist.
  7. Bei Änderungen an unseren Leistungen ohne unsere Zustimmung erlischt die Haftung.
  8. Für Schäden, die durch uns im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung. Unsere Haftung gegenüber Unternehmen für Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloße Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Zulieferhaftung ist ausgeschlossen.
  9. Unsere Haftung ist – Personenschäden ausgenommen – mit dem Auftragswert, bei Warenlieferung mit dem Wert der Ware, beschränkt.
  10. Die Beweislastregel des § 933a Abs. 3 ABGB tritt nach 6 Monaten ein.
  11. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen.
  12. Soweit ein Schaden nicht unmittelbar bei unserem Kunden und Vertragspartner eintritt, haften wir nicht gegenüber Dritten; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen.
  13. Sollte sich der Auftraggeber eines Architekten oder anderer Professionisten bedienen, so haftet er uns für ein Verschulden dieser Personen wie für sein Eigenes. Sollte ein Mangel (bzw. Mangelfolgeschaden) aufgrund des Zusammenwirkens durch uns und den sonst vom Auftraggeber beauftragten Architekten oder Professionisten zu Tage treten, so hat der Auftraggeber sich das Verschulden der sonstigen Professionisten bzw. des Architekten, unabhängig davon, für welchen Bereich dieser beauftragt ist, wie sein Eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden von einer der genannten Personen reduziert sich unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.
  14. Baugrundrisiko: der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass von uns die Bodenbeschaffenheit mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung nicht überprüft wird. Insbesondere ist jeder Anspruch uns gegenüber nicht berechtigt, der sich aus Bodenkontaminierung, nachträglicher Bewegungen und dgl. Ergibt. Das Risiko über die Bodenbeschaffenheit trägt einzig der Auftraggeber.
  15. Mangels ausdrücklicher anderer Abweichungen sind vom Auftrag Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fundamenterstellung, wie insbesondere Bodenpressungen, Sprengungen, Einwirkungen im Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt und dgl. nicht umfasst. 

IX. SICHERUNG UNSERER FORDERUNG

  1. Ist der Auftraggeber Eigentümer oder Miteigentümer des Baugrundstückes oder erbauberechtigt, so sind wir berechtigt, die Bestellung dringlicher Sicherheiten nach unserer Wahl am Grundstück oder Erbaurecht oder beliebig andere Sicherheiten, auch schuldrechtlicher Art, nach unserer Wahl zu fordern, falls der Aufraggeber mi seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug gerät. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für diese Fälle alle zur Bestellung der von uns gewählten Sicherheit erforderlichen Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form unverzüglich abzugeben.
  2. Sofern wir die Sicherstellung gem. § 1170b ABGB verlangen, ist diese binnen 7 Tagen ausschließlich in Bar, im Wege einer Überweisung auf unser Geschäftskonto, bei uns zu erlegen. Die Sicherstellung ist über die gesamte Auftragsdauer auf Basis der Auftragssumme ohne Berücksichtigung von Teilzahlungen voll aufrecht zu erhalten. Nach Vollzahlung des in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrages sind wir verpflichtet den sichergestellten Betrag unverzinst zu retournieren. Sofern wir den Haftrücklass nicht durch eine Bankgarantie ablösen, sind wir berechtigt die Sicherstellung in Höhe des Haftrücklasses bis zum Eingang der Haftsumme unverzinst zurückzubehalten. 

X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gilt: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor Montagebeginn, 1/3 bei Legung der Schlussrechnung, jeweils innerhalb von 14 Tagen netto.
  2. Eine Skontovereinbarung muss gesondert schriftlich vereinbart sein. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig und vollständig seine Leistung erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei uns maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine (Teil-) Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, fällt diese Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleisteten – Zahlungen weg. Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bank-Debetsatz für Kontokorrentkredite ab Fälligkeit verrechnet.
  3. Angemessene Mahngebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Auftraggeber gegen uns stehen, aufzurechnen. Hievon ausgenommen sind auf den Geschäftsfall bezogene Ansprüche, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ebenso ist die Zurückbehaltung der in Rechnung gestellten Beträge ausgeschlossen.
  5. Solange die in Rechnung gestellten Beträge nicht vollständig bezahlt sind, sind wir zur Erbringung von weiteren Leistungen, etwa Fertigstellung, Änderung, Verbesserung, Mängelbehebung und zur Gewährleistung nicht verpflichtet. Eine diesfalls von uns erhobene Unsicherheiteneinrede anerkennt der Auftraggeber als berechtigt.
  6. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind wir von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung und Gewährleistung befreit und können nach unserer Wahl von der weiteren Vertragserfüllung oder vom Gesamtvertrag zurücktreten. Gleiches gilt für gerichtliche oder außergerichtliche Ausgleichs-, Reorganisations- und diesen nahe kommende Verfahren, sowie wenn ein Insolvenzverfahren etwa mangels Vermögens nicht eingeleitet wird.Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Erlangung der schuld-befreienden Wirkung, den gesamten Werklohn ausschließlich direkt an uns zur Anweisung zu bringen, sofern wir im Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) nach § 67b Abs. 6 ASVG geführt werden. 

XI. AUFLÖSUNG DES KAUFVERTRAGES AUS VERSCHULDEN DES AUFTRAGGEBERS

  1. Wird das Vertragsverhältnis aus (wenn auch leicht fahrlässigem) Verschulden des Käufers aufgelöst, so kann der Verkäufer vom Käufer als Ersatz die gesamte Auftragssumme verlangen, ungeachtet einer allfälligen Ersparnis des Verkäufers; ein richterliches Mäßigungsrecht gelangt nicht zur Anwendung. Dies gilt auch für einen berechtigten Rücktritt des Verkäufers. 

XII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Nicht bezahlte Wahre darf ohne unsere Zustimmung weder verarbeitet noch veräußert oder benützt werden. Bei schlechter Vermögenslage hat der Käufer von sich aus Sicherheiten unaufgefordert und unverzüglich anzubieten.
  2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei Lieferung einer Halle, eine solche selbständiger Bestandteil ist und nicht dem rechtlichen Schicksal jenes Grundstückes/Liegenschaft folgt, auf der es errichtet ist. Aufgrund der technischen Anbringung der Halle erklärt der Auftraggeber, dass das Gebäude ohne Verletzung der Substanz samt Eindeckung zu einer anderen Stelle versetzt werden kann.
  3. Im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet der Auftraggeber auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit und gilt aus vereinbart, dass bezüglich der gelieferten Objekte Sonderrechtsfähigkeit besteht.
  4. Aufgrund der technischen Verbundenheit des Gebäudes mit dem Grundstück schließt der Auftraggeber nicht aus, diese Gebäude gegebenenfalls an einem anderen Ort aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen.
  5. Vor Eigentumsübergang und vollständiger Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Auftrag, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Ware (auch die Halle) ohne Zustimmung des Auftraggebers zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  6. Sollte ein Dritter (Mit)Eigentum an unseren unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwerben, so zediert uns der Auftraggeber sämtliche Rechte, Forderungen, Ansprüche und dergleichen gegen diesen Dritten bis zur Höhe unserer Forderung. Die Zession ist wirksam im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an den Dritten. Die Zession befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Wir sind berechtigt den Dritten von der Zession zu verständigen. 

XIII. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

  1. Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Atzbach/Österreich. Dies unabhängig davon, ob die Leistungserbringung durch uns an einem anderen Ort erfolgt.
  2. Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Republik Österreich.
  3. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wels zuständig. 

Atzbach, im Jänner 2013, AGB Fiwa Stahlbau